Zollvollmacht für Ausfuhranmeldungen (ATLAS-AES)
Vollmacht zur direkten Vertretung nach Art. 18 und 19 Zollkodex der Union (UZK)
Vollmachtgeber
- Firma
- ______________________
- Anschrift
- ______________________
- EORI-Nummer
- ______________________
- vertreten durch
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Bevollmächtigter
- Firma
- KNC Freight Simplifier GmbH
- Anschrift
- Richard-Linde-Weg 41, 21033 Hamburg
- EORI-Nummer
- DE223571571929321
- Handelsregister
- Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, HRB 173686
1. Gegenstand
Der Vollmachtgeber bevollmächtigt die KNC Freight Simplifier GmbH (Bevollmächtigter), für ihn als direkter Vertreter im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UZK - also in seinem Namen und für seine Rechnung - Ausfuhranmeldungen im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (AES) abzugeben. Anmelder ist der Vollmachtgeber.
2. Umfang
Die Vollmacht umfasst alle Handlungen gegenüber den Zollbehörden, die mit diesen Ausfuhranmeldungen zusammenhängen, insbesondere:
- die Abgabe von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen im Normalverfahren sowie nachträglicher Ausfuhranmeldungen,
- die Berichtigung (Art. 173 UZK) und die Ungültigerklärung (Art. 174 UZK) abgegebener Anmeldungen,
- die Gestellung der Waren, die Abstimmung von Beschauterminen und die Beantwortung von Rückfragen der Zollstellen,
- die Entgegennahme von Bescheiden, Mitteilungen und Nachrichten der Zollbehörden, insbesondere des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) und des Ausgangsvermerks (Empfangsvollmacht); der Bevollmächtigte leitet sie an den Vollmachtgeber weiter,
- Anträge zu einer einzelnen Anmeldung, etwa auf einen Alternativnachweis des Ausgangs.
Nicht umfasst sind Einfuhr- und Versandanmeldungen, Anträge auf Bewilligungen des Vollmachtgebers und Rechtsbehelfe; dafür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
3. Pflichten des Vollmachtgebers
Der Vollmachtgeber stellt dem Bevollmächtigten rechtzeitig vor jeder Ausfuhr alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung, die für eine richtige und vollständige Anmeldung nötig sind - insbesondere Handels- oder Proformarechnung, Packliste, Warennummer, Warenbeschreibung, Mengen, Gewichte, Wert, Ursprung, Empfänger und Lieferbedingung. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich (Art. 15 Abs. 2 UZK).
Er teilt dem Bevollmächtigten mit, wenn Waren einer Genehmigungspflicht, einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen (insbesondere Außenwirtschaftsgesetz und -verordnung, Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, Embargo- und Sanktionsverordnungen), und übermittelt Genehmigungen, Bewilligungen und Nullbescheide rechtzeitig in Kopie.
Änderungen seiner Stammdaten (Firma, Anschrift, EORI-Nummer, Bewilligungen) teilt er unverzüglich mit. Die Aufbewahrungspflichten für Unterlagen (Art. 51 UZK, Handels- und Steuerrecht) bleiben unberührt.
4. Untervollmacht
Der Bevollmächtigte darf Untervollmacht an andere in der Union ansässige Zollvertreter erteilen, soweit das für die Abwicklung einer Sendung nötig ist, etwa für die Gestellung an einer anderen Zollstelle. Er bleibt Ansprechpartner des Vollmachtgebers.
5. Geltung und Widerruf
Diese Vollmacht gilt ab ihrer Unterzeichnung für alle künftigen Ausfuhrsendungen des Vollmachtgebers, bis sie widerrufen wird.
Ein Widerruf bedarf der Textform und wird mit Zugang beim Bevollmächtigten wirksam. Vor dem Zugang abgegebene Anmeldungen und die zu ihnen gehörenden Handlungen bleiben davon unberührt. Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht den Zollbehörden als Kopie oder elektronisch vorlegen.
6. Schlussbestimmungen
Für die Tätigkeit des Bevollmächtigten gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).
Es gilt deutsches Recht.
Bitte unterschrieben zurück an KNC Freight Simplifier GmbH, info@cargomate.de. Ein Scan oder PDF genügt.